Energie und Bauen
Was wir heute neu bauen oder renovieren, wirkt sich auf die nächsten Jahrzehnte aus. Bauherrschaften erwarten niedrige Betriebskosten, hohen Komfort und eine lange Nutzungsdauer. Die Allgemeinheit ist interessiert an umweltverträglichen, nachhaltigen Bauten, die natürliche Ressourcen schonen und die Abhängigkeit der Volkswirtschaft von nicht erneuerbarer Energie verringern.
Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Bundesverfassung, Art.89, Abs.4).
Das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es unterstützt massgeblich die Zielerreichung der kantonalen Energiestrategie und des internationalen Klimaübereinkommens von 2015. Die Massnahmen des KEnG zielen darauf ab den Energieverbrauch zu reduzieren, den schädlichen CO2-Ausstoss zu verringern und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen. Weitere noch nicht eingeführte Basismodule der MuKEn 2014 werden übernommen, was zu einer Harmonisierung im Energiebereich mit anderen Kantonen beiträgt.
Diese vier Anpassungen im revidierten KEnG sind wesentlich:
- Gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE): Für Neubauten wird die gGEE eingeführt. Neu wird eine eigene erneuerbare Energiegewinnung verlangt, dafür gelten weniger Detailanforderungen und der Energienachweis wird vereinfacht.
- Heizungsersatz: Der Ersatz eines Wärmeerzeugers, wie zum Beispiel einer Ölheizung, ist meldepflichtig. Ist das Gebäude älter als 20 Jahre, gelten beim Ersatz der Heizungen mit einem fossilen Energieträger weitere Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes.
- Gemeindekompetenzen für kommunale Energievorschriften: Die Kompetenzen der Gemeinden wurden ergänzt und an die gGEE angepasst. Gemeinden können neu auch für Gesamtüberbauungen eine gemeinsame gGEE vorschreiben. Den Gemeinden werden Musterformulierungen zur Verfügung gestellt.
- Elektromobilität: Bei Neubauten ist ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.
Förderprogramm Kanton Bern
Mit dem aktuellen Förderprogramm des Kantons Bern werden verschiedene Massnahmen unterstützt. Alle Details dazu finden Sie unter www.energie.be.ch.
Im kantonalen Förderprogramm Energie wird der Energieträger Gas gleich gehandhabt wie der Energieträger Öl. Das bedeutet: Wer eine Gasheizung mit einer Wärmepumpe oder einer Holzheizung ersetzt oder sich einem Wärmenetz anschliesst, erhält einen Förderbeitrag. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Ersatz einer Ölheizung. Keinen Förderbeitrag erhält, wer in einem Neubau oder nach einer Sanierung eine Gasheizung betreibt. Wer eine bestehende Holzheizung mit einer neuen Holzheizung ersetzt, erhält einen Förderbeitrag in der Höhe von mindestens 3000 Franken. Die neuen Regelungen gelten ab dem 2. Mai 2022. Informationen zum Heizungsersatz (Beiträge, Bedingungen): Anlagen
Nationales Gebäudeprogramm
Seit dem 14. August 2017 sind Gesuche für Förderbeiträge bei energetischen Sanierungen von Gebäuden und die Förderung erneuerbarer Energien direkt und online bei der Bau-, Verkehrs uns Energiedirektion (BVE) einzureichen.
Damit macht der Kanton Bern einen weiteren innovativen Schritt in Sachen Kundenservice. Mit dem Online-Portal können Kunden Ihre Gesuche für einen Förderbeitrag einfach, schnell und unkompliziert bei der BVE einreichen. Sie haben jederzeit einen Überblick über die eingereichten Gesuche und deren Bearbeitungsstatus und werden automatisch über die einzelnen Bearbeitungsschritte informiert.
Das Online-Portal erreichen Sie über www.be.ch/energiefoerderung
Förderung für mehr Energieeffizienz
Förderprogramme leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Würden effiziente Technologien nicht finanziell unterstützt, könnten sie sich auf dem Markt kaum durchsetzen, weil oft verhältnismässig hohe Investitionen nötig sind. Die Energie Zukunft Schweiz Förderprogramme werden von ProKilowatt unter der Leitung des Bundesamtes für Energie unterstützt.
Ersatz von Elektro- und Oelheizungen
Werden Elektro- oder Oelheizungen ersetzt, kann sich der Kanton Bern mit Beiträgen beteiligen. Elektroheizungen sind im Kanton Bern seit 2012 grundsätzlich verboten. Beim Ersatz der Elektroheizung wird der Beitrag seit dem 8. April 2021 auf ein Minimum reduziert, weil der Ersatz der Elektroheizung kein CO2 einspart und eine Sanierungspflicht bis 2032 besteht.
Auch das Förderprogramm «Klimaprämie» macht erneuerbares Heizen finanziell attraktiver. Für den Ersatz eines fossilen Heizsystems (Heizöl oder Erdgas) durch eine Wärmepumpe oder eine Holzheizung können Sie Fördergeld beantragen. Der Förderbetrag entspricht 1.80 Franken pro jährlich eingespartem Liter Heizöl oder Erdgas.
Weitere Informationen
Energieberatung
Weiterführende Links
Bundesamt für Energie
kant. Amt für Energie
Energiefranken
Downloads
Kantonales Förderprogramm
Kantonale Energieverordnung KEnV
Dokumente
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Leitfaden Förderprogramm (PDF, 856.84 kB) | Download | 0 | Leitfaden Förderprogramm |