Amts- und Vollzugshilfe
Gemäss Art. 10, Polizeigesetz Kanton Bern, sind die Gemeinden für die Amts- und Vollzugshilfe zuständig.
Polizeigesetz (PolG) Kanton Bern
Art. 10 / Aufgaben der Gemeinde (Amts- und Vollzugshilfe)
- Die Gemeinden sind zuständig für die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis d sowie Art. 8 Abs. 3).
- Sie erfüllen zudem insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie leisten auf Ersuchen Amts- und Vollzugshilfe zugunsten anderer Gemeinden, der Regierungsstatthalterämter, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der regionalen Gerichte.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Präsidiales | 031 850 60 60 | gemeinde@urtenen-schoenbuehl.ch |