Einbürgerungen
Ordentliche Einbürgerung
Folgende Voraussetzungen sind aktuell gültig:
- Wohnsitzdauer in der Schweiz 10 Jahre, in der Gemeinde 2 Jahre, die Wohnsitzdauer von Jugendlichen zwischen dem 8. und 18. Altersjahr wird doppelt gezählt.
- Aufenthaltsregelung: Aufenthalte mit L- bzw. N-Ausweis werden nicht zur Wohnsitzdauer gezählt, Aufenthalte mit F-Ausweis gelten nur zur Hälfte. Für eine Einbürgerung ist der Besitz des C-Ausweises (Niederlassung) erforderlich.
- Ehepaare, welche ein gemeinsames Gesuch stellen, müssen separat alle Voraussetzungen erfüllen.
- Bei einem Wegzug während dem Einbürgerungsverfahren wird das Gesuch hinfällig.
- Die Integration und Teilnahme am Wirtschaftsleben wird durch die Gemeinde vertieft abgeklärt.
- Vom Einbürgerungstest ist befreit, wer unter 16 Jahre alt ist oder mind. 5 Jahre die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert hat
- Von der Sprachstandanalyse ist befreit, wer Deutsch als Muttersprache hat, mind. 5 Jahre die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert hat oder ein anerkanntes Sprachdiplom vorweist (mündlich B1, schriftlich A2).
- Bei hängigen Strafverfahren, offenen Betreibungen oder bezogenen rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen ist keine Einbürgerung möglich.
Kontakt
PräsidialabteilungEinbürgerungen
Zentrumsplatz 8
3322 Urtenen-Schönbühl
Tel. 031 850 60 60
gemeinde@urtenen-schoenbuehl.ch
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