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"Elektrosmog" ist eine Sammelbezeichnung für alle technisch erzeugten elektrischen und magnetischen Felder.

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Verwaltungsgericht schützt GV-Beschluss „Antennenanlagen“

Die Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2008 beschloss, das Baureglement in den Artikeln 40a (Antennenanlagen) und Art. 52a (Bereich Schutzgebiete und Schutzobjekte) zu ergänzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützt die Reglementsanpassung und hat Beschwerden der Mobilfunkbetreiber abgewiesen.

Kernpunkt der Aenderung ist die Bestimmung, dass Antennen in erster Linie in den Arbeitszonen und anderen Zonen die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen zu erstellen sind. Bestehende Standorte sind vorzuziehen und Antennen in den übrigen Bauzonen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist, in diesen Fällen soll zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen geprüft werden müssen. Die Gemeinde entschied sich mit dieser Bestimmung im Rahmen ihrer planungsrechtlichen Instrumente für die Zulassung von Antennenstandorten im Rahmen eines Kaskadenmodells. Bezweckt wird damit der Ortsbild- und Landschaftsschutz, aber auch die Erhaltung der Wohnqualität und der Schutz der Bevölkerung durch Einschränkung ideeller Immissionen, die mit Antennenanlagen verbunden sind. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte die Reglementsänderung am 24.11.2009, wogegen die Mobilfunkbetreiberinnen Swisscom AG, Sunrise Communications SA und Orange Communications SA Beschwerde erhoben und nach deren Abweisung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) das Verwaltungsgericht angerufen hatten. Dieses hält mit Entscheid vom 5. September 2011 unter Abweisung der Beschwerden fest, das Willkürverbot werde nicht verletzt, die Reglementsänderung sei rechtmässig im Sinne des Bundesverwaltungsrechts und lasse sich im Einzelfall so auslegen und anwenden, dass die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht unzulässig eingeschränkt werden. Gegen das Urteil kann als letzte Instanz Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.

Der Wortlaut der Aenderung des Baureglements vom 20. Oktober 2005:

D1a Antennen
Art. 40a Antennenanlagen
1 Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.
2 Unter Art. 40a Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
3 Antennen sind in erster Linie in den Arbeitszonen und anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen, zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.
4 Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
5 In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet und sind unauffällig zu gestalten.
6 Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.19) sowie die Vorschriften des Gemeindebaureglements über Schutzgebiete und Schutzobjekte (Art. 52a hienach) bleiben vorbehalten.
7 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

D4 Schutzgebiete und Schutzobjekte
Art. 52a Antennen
In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind Antennen nach Art. 40a Abs. 2 nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind.