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Baubewilligungsverfahren

Zuständigkeit
Die Baukommission verfügt zusammen mit der Bauverwaltung Urtenen-Schönbühl über die volle Baubewilligungskompetenz nach Art. 33 Abs. 3 des Kant. Baugesetzes. Sämtliche Gesuche betreffend Hoch- und Tiefbauten, Aussenreklamen und Signalisationsangelegenheiten sind der Bauverwaltung einzureichen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach kantonaler Gesetzgebung. Besprechen Sie mit uns auch das geeignete Verfahren, wir stehen Ihnen für die Abgabe von Planunterlagen und Formularen oder Auskünften gerne zur Verfügung.
 

Baubewilligungspflicht
Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen sind in Art. 6 ff des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD) geregelt. Es handelt sich auf Grund von Art. 6. BewD (Fassung vom 01.01.2012) unter Vorbehalt von Art. 7 um:

a unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören;
b kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Unterstände bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Feuerstellen, auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere;
c das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind;
d bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen;
e bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen, wenn sie die gleiche Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht sind;
f Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen;
g bis zu zwei höchstens 0,8 Quadratmeter grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche;
h das Abbrechen von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen;
i bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt;
k das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kulturen und ähnliche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalenderjahr;
l Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches;
m das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr;
n das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen;
o das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr;
p das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt;
q unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse;
r Pflanzungen;
s mobile Lüftungs-, und Kühl- und Klimaanlagen
t mobile Heizungen im Freien für Terrassen, Rampen, Sitzplätze und dergleichen

Es empfiehlt sich zur Klärung der Situation eine Anfrage bei der Bauverwaltung.


Baubewilligungsverfahren - Baueingaben und Nebengesuche
Fehlende Unterlagen und Abklärungen führen im Baubewilligungsverfahren zu unnötigen Verzögerungen und Mehrkosten. Mit folgenden Angaben und Checklisten möchten wir Ihnen bei der Vorbereitung der Baueingabe behilflich sein. Bei grösseren Bauvorhaben empfiehlt es sich, mit der Bauverwaltung frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Damit können allfallige Auflagen bereits in die Projektierung einfliessen und mögliche Konfliktsituationen frühzeitig erkannt werden. Machen Sie sich vor Planungsbeginn mit den Zonenvorschriften bekannt. Neben den Vorschriften der baurechtlichen Grundordnung können auch Spezialvorschriften (Überbauungsordnungen, Bauinventar etc.) das Baubewilligungsverfahren beeinflussen. Spätestens nach Fertigstellung der baubewilligten Arbeiten bitten wir Sie, der Bauverwaltung eine Mitteilung zukommen zu lassen. Wir werden uns dann für eine Schlussabnahme mit Ihnen in Verbindung setzen (Kontaktperson: Martin Jöhr).
 

Baueingabe / eBau

eBau ist das elektronische Baubewilligungsverfahren im ganzen Kanton Bern. Seit dem 1. März 2022 müssen ausnahmslos alle Baugesuch online eingereicht werden.

Das Ausfüllen funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe. Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden die erforderlichen Unterlagen und Beilagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung.

Uns müssen die elektronisch eingereichten Gesuchsunterlagen weiterhin auch noch zweifach ausgedruckt und unterschrieben zugestellt werden. Ab 1. März 2022 ist für die öffentliche Auflage des Baugesuchs während der Einsprachefrist in physischer und neu auch in elektronischer Form aufzulegen (Art. 28 BewD). Damit ist die Einsichtnahme in die Unterlagen sowohl vor Ort auf der Bauverwaltung als auch elektronisch möglich.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Fristen erst laufen, wenn die vollständigen Unterlagen in Papierform auf der Gemeinde abgegeben worden sind.

 

Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
Die GWR-Nachführung erfolgt im Auftrag des Bundesamtes für Statistik (BfS). Damit die Angaben korrekt erfasst werden können, sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen.
Sollte Ihr Bauvorhaben eine Veränderung am Wohnungsbestand oder der Wohnungsgrössen beinhalten, bitten wir Sie, uns das Formular „Gebäude- und Wohnungsregister“ ausgefüllt einzureichen.
 

Zugehörige Objekte