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Baubewilligungsverfahren Zuständigkeit Die Baukommission verfügt zusammen mit der Bauverwaltung Urtenen-Schönbühl über die volle Baubewilligungskompetenz nach Art. 33 Abs. 3 des Kant. Baugesetzes. Sämtliche Gesuche betreffend Hoch- und Tiefbauten, Aussenreklamen und Signalisationsangelegenheiten sind der Bauverwaltung einzureichen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach kantonaler Gesetzgebung. Besprechen Sie mit uns auch das geeignete Verfahren, wir stehen Ihnen für die Abgabe von Planunterlagen und Formularen oder Auskünften gerne zur Verfügung. Baubewilligungspflicht Bauvorhaben, welche keiner Baubewilligung bedürfen sind in Art. 5 ff des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (BewD) geregelt. Es handelt sich auf Grund von Art. 6. BewD unter Vorbehalt von Art. 7 um: | a | unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören; | | b | kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Unterstände bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Feuerstellen, auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere; | | c | das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind; | | d | bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen; | | e | bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen, wenn sie die gleiche Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht sind; | | f | Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen; | | g | bis zu zwei höchstens 0,8 Quadratmeter grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche; | | h | das Abbrechen von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen; | | i | bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt; | | k | das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kulturen und ähnliche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalenderjahr; | | l | Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches; | | m | das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr; | | n | das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen; | | o | das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr; | | p | das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt; | | q | unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse; | | r | Pflanzungen; | | s | das Aufstellen von Stühlen und Tischen von Gastgewerbebetrieben während einer Dauer von bis zu acht Monaten pro Kalenderjahr mit Zustimmung der Gemeindebehörden auf öffentlichem Grund oder an Standorten, welche private Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellen. |
Für alle übrigen Vorhaben benötigen Sie eine Bewilligung, sofern nicht einer der Ausschliessungsgründe nach Art. 5 b oder 6,2 BewD gegeben ist. Beispiele für baubewilligungspflichtige Fälle - Einfamilienhaus
- Garagenbauten
- Bienenhäuser (in kleinem Ausmass als Nebenanlage aber bewilligungsfrei)
- Veloständer zu Schulhaus
- Gartenhaus ( über 10m2)
- Schafstall im Freien
- der Bohrturm uns das Bohrgerät für eine Erdölbohrung
- öffentliche Wasser- und Abwasserleitungen
- etc.
Es empfiehlt sich zur Klärung der Situation eine Anfrage bei der Bauverwaltung. Baubewilligungsverfahren - Baueingaben und Nebengesuche Fehlende Unterlagen und Abklärungen führen im Baubewilligungsverfahren zu unnötigen Verzögerungen und Mehrkosten. Mit folgenden Angaben und Checklisten möchten wir Ihnen bei der Vorbereitung der Baueingabe behilflich sein. Bei grösseren Bauvorhaben empfiehlt es sich, mit der Bauverwaltung frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Damit können allfallige Auflagen bereits in die Projektierung einfliessen und mögliche Konfliktsituationen frühzeitig erkannt werden. Machen Sie sich vor Planungsbeginn mit den Zonenvorschriften bekannt. Neben den Vorschriften der baurechtlichen Grundordnung können auch Spezialvorschriften (Überbauungsordnungen, Bauinventar etc.) das Baubewilligungsverfahren beeinflussen. Spätestens nach Fertigstellung der baubewilligten Arbeiten bitten wir Sie, der Bauverwaltung eine Mitteilung zukommen zu lassen. Wir werden uns dann für eine Schlussabnahme mit Ihnen in Verbindung setzen (Kontaktperson: Martin Jöhr). Baueingabe Im Merkblatt Baubewilligungsverfahren (Verfahren 1) sind die wichtigsten Punkte für die Baueingabe zusammengefasst. Baugesuchsformulare Das Baugesuch ist zwingend auf den amtlichen Gesuchsformularen der Bauverwaltung einzureichen (Verfahren 2). Die verschiedenen Formulare für Baugesuchsteller finden sie hier.
| Name |
Kategorie |
Datum |
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Info |
| Baureglement |
Reglement |
20. Okt. 2005 |
(pdf, 275.2 kB) |
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