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AHV / IV / EL

Beiträge

Beitragspflicht
Die AHV/IV ist eine obligatorische Sozialversicherung für alle Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder hier erwerbstätig sind. Erwerbstätige sind beitragspflichtig ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 18-jährig werden, Nichterwerbstätige (Studenten, Weltreisende, IV-Rentner, vorzeitig Pensionierte, usw.) ab 1. Januar des Jahres, in welchem sie 21-jährig werden.
Bleiben Personen über das Referenzalter hinaus erwerbstätig, sind sie weiterhin beitragspflichtig, können aber von einem Freibetrag profitieren.
Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren. Für Frauen mit Jahrgang vor 1964 sieht es jedoch wie folgt aus:

Jahrgang Referenzalter
1960 64
1961 64 und 3 Monate
1962 64 und 6 Monate
1963 64 und 9 Monate
1964 65 Jahre


Abrechnung
Selbständigerwerbende und Arbeitgeber müssen sich bei der AHV-Zweigstelle am Geschäftssitz oder bei der Ausgleichskasse ihres Verbandes anmelden um die persönlichen Beiträge und Lohnbeiträge für die Arbeitnehmer abzurechnen. Grundsätzlich ist jede Lohnzahlung AHV-pflichtig und der Arbeitgeber ist zur ordnungsgemässen Abrechnung mit der Ausgleichskasse verpflichtet. Dies gilt auch für Privathaushalte mit Hausdienst- oder Pflegepersonal sowie Hausverwaltungen für Abwarte. Nichterwerbstätige melden sich bei der AHV-Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde an.

IK Individuelles Konto der AHV
Im Individuellen Konto (IK) werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen. Die Adressen der Ausgleichskassen finden Sie auf der letzten Seite jedes Telefonbuchs oder unter nachstehendem Link "Informationsseite AHV/IV". Sie können bei einer Ausgleichskasse einen kostenlosen AHV-Kontoauszug von allen kontoführenden Kassen bestellen. Mit dem Kontoauszug können Sie überprüfen, ob alle Arbeitgeber die AHV-Beiträge abgerechnet haben.

Splitting bei Scheidung
Bei der Berechnung der AHV- oder IV-Rente von geschiedenen Personen werden die Einkommen (IK-Eintrag) während der Ehejahre je zur Hälfte aufgeteilt. Die Ausgleichskassen empfehlen, die Einkommensteilung gleich nach der Scheidung mit dem entsprechenden Formular bei der aktuell zuständigen Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz zu beantragen. Die Anmeldung kann gemeinsam oder von der Frau/dem Mann allein eingereicht werden, mit Kopie von Scheidungsurteil bzw. Rechtskraftbescheinigung mit gerichtlich genehmigter Konvention sowie Kopie Familienbüchlein.

Betreuungsgutschriften
Die Betreuungsgutschrift ist keine direkte Geldleistung sondern ein Zuschlag, der zum rentenbildenden Erwerbseinkommen im individuellen Konto (IK) verbucht wird und damit zu einer höheren Rente führt. Anspruch kann stellen wer im gleichen Haushalt oder in unmittelbarer Nachbarschaft pflegebedürftige Verwandte betreut, die eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung beziehen. Wer Kinder unter 16 Jahren hat erhält Erziehungsgutschriften und hat gleichzeitig keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften.
Wichtig: Die Betreuungsgutschrift muss jährlich für das vergangene Kalenderjahr mit entsprechendem Formular bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz geltend gemacht werden.

 

Leistungen

Renten

Die AHV-Zweigstelle gibt Formulare ab und nimmt die Anmeldungen entgegen für eine AHV-Rente, Witwen- und Waisenrente, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung, Rentenvorausberechnung. Die AHV-Rentenanmeldung sollte etwa 4 Monate vor Rentenbeginn eingereicht werden. Wichtige Beilagen für die Berechnung der Erziehungsgutschriften sind Familienbüchlein und bei geschiedenen Antragsteller/innen Scheidungsurteil und Konvention.

Anspruch auf eine Altersrente haben (neu Referenzalter, nicht mehr Rentenalter):

  • Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben
  • Für Frauen, welche ab 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter 65


Reform AHV 21 - Erhöhung des Referenzalters für Frauen
Die Erhöhung des Referenzalters betrifft Frauen, die zwischen 1961 und 1963 geboren wurden:

Jahrgang und Referenzalter (ab 2024)

Jahrgang Referenzalter
1961 64 und 3 Monate
1962 64 und 6 Monate
1963 64 und 9 Monate

Für Frauen, welche ab 1964 geboren sind, gilt das Referenzalter 65. Der Anspruch entsteht ab Folgemonat des ordentlichen Referenzalters.
Auch hat die AHV-Reform zu einer Anpassung beim Flexiblen Rentenbezug geführt, mehr dazu finden Sie unter dem unten verlinkten «Merkblatt Flexibler Rentenbezug».
 

Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind rechtlicher Anspruch und keine Sozialhilfe. Bezüger von AHV- oder IV-Renten, IV-Taggeldern oder Hilflosenentschädigungen, auch bei Rentenvorbezug, können bei der AHV-Zweigstelle einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Gerne sind wir beim Ausfüllen der Anmeldung behilflich. Die Berechnung eines allfälligen Rentenanspruchs erfolgt aufgrund der aktuellen Einnahmen Ausgaben und Vermögenswerte (Miete, Heimkosten, Renten, Erwerbseinkommen, Vermögenswerte usw.) und muss bei jeder Veränderung angepasst werden. Bei Unsicherheit erstellen wir nach Ihren mündlichen Angaben und Steuererklärung unverbindlich eine provisorische Berechnung zur Ihrer Information.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Informationsseite AHV/IV
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Merkblatt Flexibler Rentenbezug  

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