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Amts- und Vollzugshilfe

Gemäss Art. 10, Polizeigesetz Kanton Bern, sind die Gemeinden für die Amts- und Vollzugshilfe zuständig.

 

Polizeigesetz (PolG) Kanton Bern

Art. 10  / Aufgaben der Gemeinde (Amts- und Vollzugshilfe)

  1. Die Gemeinden sind zuständig für die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis d sowie Art. 8 Abs. 3).
  2. Sie erfüllen zudem insbesondere folgende Aufgaben:
    a) sie leisten auf Ersuchen Amts- und Vollzugshilfe zugunsten anderer Gemeinden, der Regierungsstatthalterämter, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der regionalen Gerichte.

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