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Einbürgerungsverfahren

Für das Einbürgerungsverfahren sind die Kantonsverfassung und die Gesetzgebung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht massgebend. Wir informieren Sie auf Anfrage über das Verfahren, die Kriterien und Anforderungen zur Einbürgerung und die Höhe der Gebühren.
 

Ordentliche Einbürgerung

Folgende Voraussetzungen sind aktuell gültig:

  • Wohnsitzdauer in der Schweiz 10 Jahre, in der Gemeinde 2 Jahre, die Wohnsitzdauer von Jugendlichen zwischen dem 8. und 18. Altersjahr wird doppelt gezählt.
  • Aufenthaltsregelung: Aufenthalte mit L- bzw. N-Ausweis werden nicht zur Wohnsitzdauer gezählt, Aufenthalte mit F-Ausweis gelten nur zur Hälfte. Für eine Einbürgerung ist der Besitz des C-Ausweises (Niederlassung) erforderlich.
  • Ehepaare, welche ein gemeinsames Gesuch stellen, müssen separat alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Bei einem Wegzug während dem Einbürgerungsverfahren wird das Gesuch hinfällig.
  • Die Integration und Teilnahme am Wirtschaftsleben werden durch die Gemeinde abgeklärt. Eine gute Integration mit soliden Kenntnissen mindestens in einer Landessprache und die Beachtung der Rechtsordnung sind massgebend. Weiter wird ein guter Leumund, die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen sowie die wirtschaftliche Selbständigkeit vorausgesetzt.
  • Vom Einbürgerungstest ist befreit, wer unter 16 Jahre alt ist oder mind. 5 Jahre die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert hat.
  • Von der Sprachstandanalyse ist befreit, wer Deutsch als Muttersprache hat, mind. 5 Jahre die obligatorische Schule oder eine Ausbildung auf Sekundar- oder Tertiärstufe absolviert hat oder ein anerkanntes Sprachdiplom vorweist (mündlich B1, schriftlich A2).
  • Bei hängigen Strafverfahren, offenen Betreibungen oder bezogenen rückerstattungspflichtigen Sozialhilfeleistungen ist keine Einbürgerung möglich.
     


Erleichterte Einbürgerung

Sind Sie ausländischer Staatsangehörigkeit und mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet, kann die erleichterte Einbürgerung beantragt werden. Dazu müssen Sie folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

  • seit drei Jahren miteinander verheiratet sein und zusammenleben
  • während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gelebt haben
  • vor Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnhaft sein.

Sind Sie mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin verheiratet und wohnen im Ausland oder haben während der Ehe einige Zeit im Ausland gewohnt, so ist eine erleichterte Einbürgerung möglich, wenn Sie seit sechs Jahren miteinander verheiratet sind, zusammenleben und mit der Schweiz eng verbunden sind.

Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Schweizerbürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Das Gesuch erhalten Sie auf der Gemeindeverwaltung, einzureichen beim Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

 

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